Kontrollerwerb des Landes Berlin vollzogen: Bescheid der BaFin über die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Pflichtangebots


BaFin bescheidet Antrag der Berlin Energie Rekom 3 GmbH und des Landes Berlin auf Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG positiv.

Die Fernheizwerk Neukölln AG wurde vom Land Berlin und der Berlin Energie Rekom 3 GmbH darüber informiert, dass ihnen nunmehr aufgrund des Vollzugs des Erwerbs der BEW Berliner Energie und Wärme AG (vormals Vattenfall Wärme Berlin AG) mittelbar 80,8 % der Stimmrechte an unserer Gesellschaft zustehen und dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots gemäß § 35 WpÜG gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsordnung in Bezug auf die Erlangung von mittelbare Kontrolle an der Fernheizwerk Neukölln AG positiv beschieden hat.

Die Vattenfall GmbH und die Berlin Energie Rekom 3 GmbH, ein hundertprozentiges Tochterunternehmen des Landes Berlin, hatten am 19. Dezember 2023, wie durch Ad-hoc-Mitteilung vom selben Tag veröffentlicht, einen Vertrag über den Verkauf sämtlicher von der Vattenfall GmbH gehaltenen Aktien an der Vattenfall Wärme Berlin AG geschlossen, die 80,8% Prozent der Aktien an der Fernheizwerk Neukölln AG hält. Der heutige Vollzug dieses Vertrages führt – nach Auffassung des Landes Berlin und der Berlin Rekom 3 GmbH – zur Erlangung von mittelbarer Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG durch das Land Berlin und die Berlin Energie Rekom 3 GmbH. Infolge der positiven Bescheidung des Antrags durch die BaFin entfällt nach dem heutigen Vollzug des Aktienkaufvertrags eine Pflicht des Landes Berlin und der Berlin Energie Rekom 3 GmbH, die Erlangung der mittelbaren Kontrolle an der Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft gemäß § 35 Abs.1 S. 1 WpÜG zu veröffentlichen und eine Angebotsunterlage an die BaFin zu übermitteln und ein Pflichtangebot gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen.